Genealogischer Verein Chemnitz e.V.
           Mitglied der Deutschen Arbeitsgemeinschaft genealogischer Verbände e.V.
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Satzung des Genealogischen Vereins Chemnitz

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Genealogischer Verein Chemnitz e.V."
2. Sitz des Vereins ist Chemnitz

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zusammenschluss von Bürgern zur Pflege und Förderung genealogischer Forschung
2. Unterstützung heimatkundlicher Forschung durch genealogische Untersuchungen
3. Beiträge zur Bevölkerungsgeschichte aus genealogischen Erkenntnissen und Daten zu leisten
4. Eine Stätte des Austausches von genealogischen Erfahrungen und Erkenntnissen der Mitglieder zu sein

    Ergebnisse werden in der Fachpresse sowie in Vorträgen und Diskussionen vorgestellt und veröffentlicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch 
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen 
begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1996

 
§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Mitglieder des Vereins können Personen werden, die die Gewähr bieten, dass sie sich für die Zwecke des Vereins einsetzen und das Statut anerkennen.
3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines 
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gültig .
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
5. Ein Vereinsmitglied, das
a) in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder
b) mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist
kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden .
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist unter Angabe des Ausschlussgrundes ohne weitere Begründung dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Die Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder 2 Stellvertreter nach Außen vertreten. Der Vorstand legt aus seinen Reihen den Schriftführer und den Schatzmeister fest.

2. Der Vorstand sowie ein 1. und 2. Ersatzkandidat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig, wenn 2/3 der Mitgliederversammlung ihm das Vertrauen entziehen und an seiner Stelle ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird

3. Zur Abwicklung finanzieller Regelungen ist neben dem Vorstandsvorsitzenden der Schatzmeister berechtigt. Letzterer ist es nur nach Zustimmung des Vorsitzenden. Die Haftung des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und eines Vereinsmitgliedes, das im Auftrag eines Vereinsorgans tätig ist, ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

4. Satzungsänderungen, die von einer Aufsichts-, Finanzbehörde oder einem Gericht aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die nächste Mitgliederversammlung ist hiervon zu unterrichten

§ 8  Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;
b) Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
e) Beschlüsse über Statutenänderungen und Vereinsauflösung;
 f) Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand


3. Der Vorstand hat eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Der Vorstand hat nach einem entsprechenden Ersuchen die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Woche mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine ¾ - Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss darf nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst  werden.

7. Das Stimmrecht eines Mitgliedes kann nur schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Mehr als die Übertragung einer Stimme auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Die Stimmübertragung muss dem Vorsitzenden bei Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.

8. Die Abstimmung erfolgt offen oder auf Antrag der Mehrheit der Mitgliederversammlung geheim.

§ 9  Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Quartalsbeiträge und sind jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann in Ausnahmefällen den Beitrag um 30% senken.

§ 10  Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des in der Vereinssatzung genannten Zwecks zu verwenden hat.

2. Eine Zweckänderung des Vereins ist nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder zulässig.
 

Chemnitz, Dezember 2000
 


Bei Wunsch einer Mitarbeit finden Sie hier das Formular eines Aufnahmeantrage im RTF- oder PDF-Format..
Mitgliedsbeitrag: 20,00 € / Jahr


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Chemnitz, Januar 2003, Rolf Rosch i.A. des Vorstandes
   an den Vorsitzenden des Vereins, Dr. Hoffman