Satzung des Genealogischen Vereins
Chemnitz
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Genealogischer Verein
Chemnitz e.V."
2. Sitz des Vereins ist Chemnitz
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zusammenschluss von Bürgern zur Pflege und
Förderung
genealogischer Forschung
2. Unterstützung heimatkundlicher Forschung durch genealogische
Untersuchungen
3. Beiträge zur Bevölkerungsgeschichte aus genealogischen
Erkenntnissen und Daten zu leisten
4. Eine Stätte des Austausches von genealogischen Erfahrungen
und Erkenntnissen der Mitglieder zu sein
Ergebnisse werden in der Fachpresse sowie
in Vorträgen
und Diskussionen vorgestellt und veröffentlicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen
Ziele verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig
hohe Vergünstigungen
begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1996
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und
jede juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Mitglieder des Vereins können Personen werden, die die
Gewähr
bieten, dass sie sich für die Zwecke des Vereins einsetzen und das
Statut anerkennen.
3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer
Mitgliedskarte.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied.
Sie ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten
gültig .
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
5. Ein Vereinsmitglied, das
a) in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen
verstoßen
hat oder
b) mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist
kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden
.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder
schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist unter Angabe des
Ausschlussgrundes
ohne weitere Begründung dem Mitglied mit Einschreiben gegen
Rückschein
zuzustellen.
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich
Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet
die
Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen
Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Die Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden,
dem 1. Stellvertreter
und dem 2. Stellvertreter.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder 2 Stellvertreter
nach Außen vertreten. Der Vorstand legt aus seinen Reihen den
Schriftführer
und den Schatzmeister fest.
2. Der Vorstand sowie ein 1. und 2. Ersatzkandidat wird von
der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis
eine Neuwahl erfolgt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet
vorzeitig,
wenn 2/3 der Mitgliederversammlung ihm das Vertrauen entziehen und an
seiner
Stelle ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung
gewählt
wird
3. Zur Abwicklung finanzieller Regelungen ist neben dem
Vorstandsvorsitzenden
der Schatzmeister berechtigt. Letzterer ist es nur nach Zustimmung des
Vorsitzenden. Die Haftung des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und
eines Vereinsmitgliedes, das im Auftrag eines Vereinsorgans tätig
ist, ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
4. Satzungsänderungen, die von einer Aufsichts-,
Finanzbehörde
oder einem Gericht aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Die nächste Mitgliederversammlung
ist hiervon zu unterrichten
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom
Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche
Einladung
mittels Brief einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes;
b) Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende
Geschäftsjahr;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
e) Beschlüsse über Statutenänderungen und
Vereinsauflösung;
f) Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen
seinen Ausschluss durch den Vorstand
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens
25%
der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks
und der Gründe fordern. Der Vorstand hat nach einem entsprechenden
Ersuchen die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb
einer
Woche mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
5. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst.
6. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder
den Verein
aufzulösen, ist eine ¾ - Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss darf nur nach
rechtzeitiger
Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst
werden.
7. Das Stimmrecht eines Mitgliedes kann nur schriftlich auf
ein anderes
Mitglied übertragen werden. Mehr als die Übertragung einer
Stimme
auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Die
Stimmübertragung
muss dem Vorsitzenden bei Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.
8. Die Abstimmung erfolgt offen oder auf Antrag der Mehrheit
der Mitgliederversammlung
geheim.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Quartalsbeiträge und
sind jeweils
am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres im voraus
fällig.
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Sie kann in Ausnahmefällen den Beitrag um 30% senken.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des
Vereinsvermögens
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung
des in der Vereinssatzung genannten Zwecks zu verwenden hat.
2. Eine Zweckänderung des Vereins ist nur mit
Zustimmung aller
Vereinsmitglieder zulässig.
Chemnitz, Dezember 2000